Freitag, 6. April 2018

Wir Tiere haben ein Recht auf Hilfe!

🐶 Ein Recht auf Hilfe - das haben wir Tiere hier in Deutschland. In unserer aktuellen Kolumne im Hundemagazin WUFF beschreibt mein menschliches Cerebral-Interface die rechtliche Sicht, indem er die auf Tierrecht spezialisierten Anwälte Susan Beaucamp, Andreas Ackenheil befragt hat. Wir hatten ja mal einen solchen radikalen Tierschützer getroffen, der Tiere aus teilweise grausamen Lebensumständen befreit. Dafür brechen sie andere menschliche Gesetze und sind demnach Verbrecher, aber sie befolgen dafür andere Gesetze und sind deswegen auch für viele Helden.

🐶 Ich hab mal recherchiert...nunja, in den Unterlagen meines Ollen geschnuppert... *frechwedel*Foto: Lutz Borger

Andreas Ackenheil
Denn wusstet ihr, dass man aus euren Gesetzen quasi auch eine "Unterlassene Hilfeleistung bei Tieren" ableiten könnte? Ich hab mal in die Interview-Unterlagen meines Ollen geschnuppert und bin dabei auf interessante Passagen gestoßen. Auf die Frage: § 323 c Absatz 1 StGB behandelt den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung. Gilt das auch für Hunde, sofern eine Gefahr für sie besteht?, antwortete Ackenheil: "Dies ist eindeutig im Gesetz nicht geregelt, kann sich jedoch aus der Auslegung der entscheidenden Paragraphen ergeben. Danach liegt eine unterlassene Hilfeleistung vor, wenn jemand vorsätzlich bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist (§ 323c StGB).

Als Unglücksfall muss ein plötzliches Ereignis auch dann verstanden werden, wenn es eine erhebliche Gefahr für ein Tier hervorruft oder hervorzurufen droht. Unglücksfälle nur auf menschliche Individualrechtsgüter zu beschränken, ist vom Gesetzeswortlaut nicht geboten und jedenfalls seit der Änderung des § 90a BGB nicht mehr korrekt. Ein plötzliches Ereignis kann eine rohe Mißhandlung sein.

Andreas Ackenheil mit Maggie und Bubbles

Hilfeleistungspflicht besteht jedenfalls gegenüber einem angefahrenen Hund bzw. einer unmittelbar bevorstehenden oder gerade stattfindenden Tierquälerei. Unterlassene Hilfeleistung gegenüber einem Tier kann gem. § 323 c StGB auch begehen, wer nicht hilft, obwohl ein Tier in Lebensgefahr schwebt bzw. ihm der Eintritt oder die Fortdauer vermeidbarer Schmerzen oder Leiden droht.

Andreas Ackenheil mit Maggie und Emma

Auch unmittelbar drohende Gewalttaten wie Tierquälerei durch Dritte können genügen. Erforderlich ist eine Hilfeleistung immer dann, wenn nach dem ex –ante-Urteil eines verständigen Beobachters der Täter zur Zeit seines möglichen Handelns eine Chance hatte, den drohenden Schaden abzuwenden und sei es auch nur dadurch, dass er die Polizei, einen Tierarzt oder die zuständige Verwaltungsbehörde verständigt."

Susan Beaucamp mit ihren Vizslas
Zur gleichen Frage sagt Beaucamp: "§ 323 c StGB begründet eine allgemeine Hilfeleistungspflicht in akuten Notlagen. Es muss ein Unglücksfall, eine gemeine Gefahr oder eine Not bestehen. Dem Hilfeleistenden muss es dabei aber auch möglich sein zu helfen und es muss ihm zumutbar sein.

Grundsätzlich beschränkt sich die Vorschrift nicht nur auf Menschen. Im Tierschutzkommentar von Lorz/Metzger, ist beschrieben, dass als Unglücksfall auch ein plötzliches Ereignis verstanden werden muss, wenn es eine erhebliche Gefahr für ein Tier hervorruft oder es hervorzurufen droht. Eine ledigliche Anwendung auf menschliche Individualrechtsgüter sei vom gesetzlichen Wortlaut nicht geboten und vor allem seit der Änderung des § 90 a BGB nicht mehr korrekt.

Susan Beaucamp

Da Tiere Verfassungsstatus besitzen und mithin durch den Staat geschützt werden, ist von einer Beschränkung des § 323 c nur auf Menschen abzusehen. Somit kann in einer Gefahrensituation für einen Hund auch eine Handlungspflicht bestehen, sofern sie für den Beobachter zumutbar, also auch ungefährlich und möglich ist.

Wenn ein Hund auf der Autobahn angefahren wurde und auf der mittleren Leitplanke liegt, wäre es für Autofahrer beispielsweise nicht zumutbar auszusteigen und über die Autobahn zu laufen. Ein Anruf bei der Polizei jedoch schon.

Susan Beaucamp

Jene unterlassene Hilfeleistung aber auch anzuzeigen, ist nur mit Beweisen dahingehend sinnvoll, dass derjenige wirklich absichtlich die Gefahr übersehen und übergangen hat, obwohl es ihm möglich gewesen wäre zu helfen. Solche Beweise zu bekommen, gestaltet sich jedoch in der Praxis meist schwierig."

🐶 Okay, zugegeben: als Hund versteh ich nicht alles davon... *ohrennachvorn* Es ist in eurem Rudel namens Gesellschaft auf jeden Fall kein Freifahrtschein für Selbstjustiz! Aber offenbar haben wir zumindest theoretisch ein Recht darauf, dass ihr uns in der akuten Not helft. Immerhin habe ich auch gelernt, dass wir Tiere keine Sachen sind für das Gesetz - so wie viele ja immer behaupten. Denn im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB §90a) steht das ausdrücklich (nur eben müssen in vielen Fällen Gesetze für Sachen angewendet werden, wobei mittlerweile die emotionale Bedeutung des Haustieres wohl vielfach berücksichtigt wird). Auch das der Tierschutz seit einiger Zeit Staatsziel ist in vielen Ländern, finde ich wuffig. *wedelfreu* Ist immerhin auch schon mal ein Fortschritt - wenn auch nur ein theoretischer... Aber wie sagte mal ein schlauer 2-Beiner, Mahatma Gandhi: "Die Größe und den moralischen Fortschritt einer Nation kann man daran messen, wie sie ihre Tiere behandeln."


Interessante Literatur zu dem Thema: Einen juristischen Querbeet-Überblick bieten das Werk "Ihr Recht rund ums Haustier" von Andreas Ackenheil. Es ersetzt zwar nicht den Gang zum Anwalt, aber es hilft sich vorab zu informieren und so auch teils weit verbreiteten Irrtümern vorzubeugen.






PS: Dies ist der ergänzende Blogbeitrag zu unserer Kolumne in WUFF - Das Hundemagazin (05/2018) "Tiere haben ein Recht auf Hilfe!"



Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen