Donnerstag, 9. Juli 2015

[Gastbeitrag] Zur Haftung des Hundehalters

Mit dem heutigen Beitrag widme ich mich eines wichtigen Themas, welches viele wegen der "Trockenheit" zu meiden versuchen: dem Juritischen beim Hund. Daher freue ich mich für den 1. Beitrag in der neuen Rubrik "Juritisches/Gesetze" Sabrina vom Hundeblog Die tut nichts als Autorin gewonnen zu haben. Denn sie kennt das Hundeleben selber sehr gut, hat mit ihrer Schäferhündin Queen auch das ein oder andere Vorurteil erlebt UND ist angehende Juristin - also ideal die zwar trockene aber doch wichtige Materie mit Leben zu füllen und euch etwas näher zu bringen *bestätigungswuff*



Die Haftung eines Hundehalters  

Sowohl in meinem Alltag als Hundehalterin sowie in meinem Beruf als Juristin bekomme ich immer wieder den Eindruck, viele Hundehalter glauben, sie würden sich in einem rechtsfreien Raum befinden. Dass jedem Hundehalter eine Aufsichtspflicht zukommt, scheinen vielen zu verdrängen. „Der Hund ist doch versichert“ ist kein selten gehörter Satz. Fakt ist jedoch: Sollte der eigene Hund einen Schaden verursachen, kann dies unter Umständen sehr teuer werden. Nicht selten führte dies zu Entsetzen und Fassungslosigkeit desjenigen Hundehalters, der sich zuvor äußerst rücksichtslos verhielt. Daher sollte jeder Hundehalter einige Grundsätze beherzigen und verinnerlichen.
 

Dank ihres Frauchens kennt auch Queen die Gesetze :-)

Zunächst einmal ist festzustellen, dass für jeden Hundehalter eine gewisse Aufsichtsflicht besteht. Das bedeutet ganz grob gesprochen, dass man alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen muss, um eine Gefährdung anderer auszuschließen. Es darf also keine andere Person oder Sache zu Schaden kommen. Und selbst bei einem ausgebildeten Hund bleibt aufgrund der Unberechenbarkeit der Tiere immer ein gewisses Risiko bestehen. Es reicht ein kleiner Moment der Unaufmerksamkeit oder eine Schrecksekunde und die Katastrophe ist da. Ich habe auch lange Zeit gedacht, mein Hund und ich wäre von einem solchen Risiko nicht betroffen – immerhin ist meine Hündin schussfest. Dennoch musste auch ich die Erfahrung sammeln, dass Hunde unberechenbar sind. Wir sind an einer Hauptstraße entlang gegangen, die sie in- und auswendig kannte. Vor einer Gaststätte stand ein großer silbernen Aschenbecher, genau an demselben Platz wie sonst auch. Ich weiß nicht, ob sie ihn an diesem Tag das erste Mal bemerkte oder ob es an den Lichtverhältnisses lag, auf jeden Fall hat sie sich derart erschrocken, dass sie einen riesen Sprung nach rechte machte – genau auf die Fahrbahn. Hätte ich sie nicht an der Leine geführt, wäre sie von einem Auto erfasst worden.

Es kann also wirklich niemand das Risiko der Unberechenbarkeit seines Tieres ausschließen.
 

Aus diesem Grund bieten einige Hundeverbände Übungsstunden und Lehrgänge an, bei denen der Hundeführer das richtige Verhalten gegenüber Menschen und anderen Tieren lernt. In einigen Hundeschulden können Sachkundenachweise erlangt und Prüfungen diesbezüglich abgelegt werden. Im Falle eines Schadensereignisses kann ich aus eigener Erfahrung sagen, dass die Rechtsposition eines ausgebildeten Hundes sowie des sachkundigen Hundehalters definitiv die bessere ist, also die des unerfahrenen Besitzers eines untrainierten Hundes.

Ein Blick in die Gesetze macht für jeden Hundehalter Sinn...

Jeder Hundehalter ist verpflichtet für den Schaden aufzukommen, der sein Tier verursacht hat. Dies bestimmt § 833 BGB. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Gefährdungshaftung. Das bedeutet, dass der Hundehalter unabhängig von seinem Verschulden für alle von seinem Hund verursachten Schäden aufkommen muss. Diese Haftung beginnt bei dem verwüsteten Garten des Nachbarn, geht über Beißvorfälle bis hin zur beschmutzten Kleidung aufgrund eines Hundes, der fremde Menschen anspringt. Ebenso führt völlig willkürliches Verhalten des Hundes zu einer Haftung seines Halters, wenn sich dieser zum Beispiel erschrickt, auf die Straße läuft und einen Verkehrsunfall verursacht. Das Amtsgericht Frankfurt ging in einem Urteil sogar soweit, dass der Tierhalter selbst dann haftet, wenn jemand vor seinem Hund davonläuft und sich hierbei verletzt. Auch in Abwesenheit des Tierhalters endet die Haftung nicht, denn auch hier besteht die Pflicht dafür zu sorgen, dass der Hund keinen Schaden verursachen kann. 


Hier steht der § 833 des BGB...

Wird der Hund jedoch als Nutztier gehalten, wie zum Beispiel bei einem Förster, so kann sich der Halter von der Haftung befreien, wenn er beweisen kann, dass er die erforderliche Sorgfalt beachtet hat. 

Fraglich ist noch, inwieweit der Hundehalter haftet, wenn er das Tier in Obhut gegeben hat und während dieses Zeitraumes ein Schaden entstanden ist. Handelt es sich hierbei um Hundepensionen oder Hundesitter (mit denen ein – wenn auch mündlich geschlossener – Vertrag zustande gekommen ist), trägt der Tierhüter die Verantwortung für das Verhalten des ihm überlassenen Hundes, wenn er die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Zudem trägt jedoch auch der Hundehalter die Verantwortung für sein Tier, sodass gegebenenfalls Tierhüter und Halter zusammen haften. Wenn kein Vertrag geschlossen worden ist, handelt es sich bei der Betreuung eines Hundes um eine Gefälligkeit. Auch hier haftet der Tierhalter unabhängig von seinem Verschulden im Falle eines Schadenseintritts. Der Gefällige haftet nur dann, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dies wäre zum Beispiel dann anzunehmen, wenn der Hundehalter ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Hund nicht ohne Leine laufen darf, der Gefällige diesen aber dennoch ableint. Schäden, die der Hund bei seinem Betreuer verursacht, werden ebenfalls dem Hundehalter in Rechnung gestellt. 

Zum Umfang der Haftung ist festzustellen, dass der Hundehalter grundsätzlich für den gesamten Schaden aufkommen muss. Hat der Geschädigte jedoch einen Teil dazu beigetragen, dass es zu dem Schaden gekommen ist, so kann dieses Mitverschulden bei der Haftung berücksichtigt werden. Diese Situation würde zum Beispiel dann vorliegen, wenn jemand einen fremden Hund streichelt oder sich ein Hundehalter in eine Beißerei zweier Hunde begibt und hierbei verletzt wird. Es kann sogar dazu kommen, dass die Haftung des Halters komplett ausgeschlossen wird. Als Beispiel lässt sich hier das Warnschild vor freilaufenden Hunden am eingezäunten Grundstück nennen. Alle Gartenbesitzer sind also erst einmal auf der sicheren Seite, wenn an den Ein- bzw. Ausgängen des Gartens ein entsprechendes Warnschild hängt. Ob der Hund nun tatsächlich „bissig“ ist oder nicht – sicher ist sicher. Mittlerweile gibt es ja nicht mehr nur das typische „Vorsicht vor dem bissigen Hund“ – Schild. Bei mir hängt zum Beispiel ein Schild mit der Aufschrift „Vorsicht, ich könnte heute schlechte Laune haben“ – natürlich mit einem entsprechenden Bild von Queen :-)

Und falls meine schlechte Laune nicht reicht,
kann Frauchen auch das dicke Gesetzbuch werfen :-)

Zum Abschluss wollte ich noch schnell ein paar Worte zur Haftpflichtversicherung für den Tierhalter verlieren. Diese ist nämlich mehr als ratsam und in manchen Bundesländern sogar Pflicht. Es gibt jedoch auch Fälle, welche aus bestimmten Gründen aus dem Leistungsbereich der Versicherung herausfallen. Hierunter fallen zum Beispiel Schäden, die auf besondere gefahrbedrohende Umstände oder Absicht zurückzuführen sind. Wenn der Hund also ohne Leine unterwegs war, obwohl er aggressives und auffälliges Verhalten zeigt, zahlt keine Versicherung.

Ein Hundehalter sollte sich also nie auf seine Versicherung verlassen, denn diese bezahlt nicht jeden Schaden. 




Vielen Dank Sabrina für den informativen Artikel! Freu mich schon auf deinen nächsten Beitrag zum Thema Hunde-Juristisches *schwanzwedel* Aber eine Fragen hab ich doch: Hat Queen eigentlich auch schon mal Gesetzesbücher von dir geschreddert? und wenn ja, was sagte denn die Haftpflicht dazu? ;-)


8 Kommentare:

  1. Toller Gastbeitrag und so wichtig! Und ich merke mir: Schild für den Zaun basteln. :-)

    Liebe Grüße
    Nicole & Moe

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    1. Yo, das Thema wird leider oft vergessen, weil Jursitisches vielen zu trocken ist...ich finde, das hat Sabrina aber ganz untrocken und lebendig beschrieben! Und so ein Schild kann vielfach helfen, auch bei ganz anderen Gelegenheiten ;-)

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    1. Und so wichtig! Viele unterschätzen die Haftungsfrage, denken sie hätten eine Versicherung und damit wäre alles in Pansen...doch dem ist nicht so...

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  3. Queen hat natürlich noch kein Gesetzbuch geschrottet :) Die wüsste ja, dass ich Schadensersatz fordern würde :)

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    1. Was wäre denn der "Schadensersatz"? Eine Kuschelattacke? ;-) Vielen Dank nochmal für deinen Klassebeitrag!

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  4. Klasse Beitrag und nicht nur für Hundebesitzer wichtig! Ich als Nicht-Hundehalterin bin da auch gerne informiert was passiert und wie die Rechtslage ist, wenn mir ein Hund Schaden anrichtet. Je nachdem bin ich aber dann doch wieder auf der Seite des Hundes und würde über das eine oder andere "Malheur" hinwegsehen :-)

    liebe Grüße
    Dana :-)

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    1. Ja stimmt, das Thema ist selbst für Nicht-Hundehalter interessant...und freut mich, dass du da so tolerant bist Dana und über den ein oder anderen Unfall hinwegsehen würdest...obwohl es mich bei dir nicht wirklich wundert <3

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